Sandsack07

Datum: 13.04.2009 Uhrzeit: 21:39:10 Hans Wein Christoph Berndt wrote: > Ich sehe es so: falls die Ware eine Fälschung war konnte niemand > daran Eigentum erwerben, die Ware würde in jedem Fall > beschlagnahmt und vernichtet werden müssen, der Händler müßte mit > einem Strafverfahren rechnen. Ob eine Ware eine Fälschung ist oder nicht steht zuerst einmal nicht fest, und so lange das der Fall ist, gehö¶rt sie jemanden. Nur der Staat hat das Recht, sie ggf. einzuziehen, und das außerdem nur, wenn das Markenrecht tangiert ist. Alles andere wäre Selbstjustiz. > Insofern dürfte kein Risiko darin bestehen nach Rückerstattung > des Kaufpreises die gefälschte Ware bei/m der nächsten > Polizeiwache/Zollamt abzugeben/anzuzeigen. Dem Anschein nach haben wir es hier mit zwei Tatbeständen zu tun: a) Produktpiraterie und b) (versuchter?) Betrug. Bei a) ist es am Inhaber der Marke, rechtliche Schritte einzuleiten, und bei b) liegt es am Käufer, ob er Strafanzeige stellen will. > Dann wird der Händler > in der Beweispflicht sein nachzuweisen, daß ihn keine > Verantwortung trifft, nur so wird es mö¶glich sein die > Verkaufsspur zurückzuverfolgen, wenn überhaupt. Vorsicht – auch hier gilt die Unschuldsvermutung. Gruß Hans ——————————————————————————————————————————————