Neue Info zum Urheberrecht

Datum: 19.07.2007 Uhrzeit: 17:01:16 Thomas Hieronymi Zur Information und eigenen Interpretation: Zweiter Korb“ der Urheberrechtsreform im Bundestag beschlossen. Erhalt der Privatkopie und Änderungen im Recht der Geräteabgaben. Am 05.07.2007 hat der Deutsche Bundestag in letzter Lesung das sog. „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ sog. „Zweiter Korb“ beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 06.07.2007 zugestimmt. Das Gesetz dürfte damit in Kürze in Kraft treten. Grund genug um die auf die Kreativbranche zukommenden wesentlichen Neuerungen zu beleuchten. Erhalt der Privatkopie Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin auch in digitaler Form erlaubt. Umgekehrt bedeutet dies aber auch dass weiterhin die Umgehung von Kopierschutznahmen rechtswidrig ist. Das neue Recht enthält eine Klarstellung die zu einer erhö¶hten Rechtssicherheit der Rechteinhaber beitragen kö¶nnte: Bisher war (nur) die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ausdrücklich verboten (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG). Dieses Verbot wird nunmehr auch auf unrechtmäßig zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Hiermit soll das Verbot der die Nutzung illegaler Tauschbö¶rsen klarer erfasst werden. Wenn für den Nutzer etwa in Peer-to-Peer Netzwerken offensichtlich ist dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt darf er keine Privatkopie davon herstellen. Die Regelung zielt etwa auf Angebote zum Download aktueller Kinofilme. Hier soll nach Auffassung des Gesetzgebers die Rechtswidrigkeit offensichtlich sein. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie Das System der Pauschalvergütungen in Form einer Abgabe auf Geräte und Speichermedien als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bleibt erhalten. Allerdings kommt es hier vor dem Hintergrund zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen um die Hö¶he der Abgabe und die vergütungspflichtigen Geräte zu einer grundlegenden Änderung. Nicht mehr eine starre Liste von Vergütungssätzen die schnell wieder überholt wäre sondern Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Gerätehersteller sollen die Hö¶he der Vergütungssätze festlegen. Wie schnell es zu entsprechenden Vereinbarungen kommt bleibt abzuwarten. Die ursprünglich vorgesehene Kappungsgrenze bei 5 % des Geräteverkaufspreises wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen. Unter die Vergütungspflicht fallen alle Geräte und Speichermedien deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Erweiterte Rechte für Wissenschaft und Forschung Die Neuregelung schafft erstmals eine Mö¶glichkeit für ö¶ffentliche Bibliotheken Museen und Archiven die vorhandenen Bestände auch an elektronischen Leseplätzen anzuzeigen. Neu ist auch dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheber-rechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen z.B. per E-Mail. Diese neuen Nutzungsmö¶glichkeiten unterliegen zum Schutz der Rechteinhaber jedoch Einschränkungen. Die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten Vereinbarungen über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (Beispiele aus der Vergangenheit: Internet DVD) sind nunmehr grundsätzlich mö¶glich. Damit soll zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und beispielsweise Auseinandersetzungen über die Neuheit einer Nutzungsart wie etwa im Falle der DVD in Zukunft vermieden werden. Der Urheber wird durch die Neuregelung dadurch geschützt dass er eine gesonderte angemessene Vergütung erhalten soll wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Die Neuregelung soll insbesondere den Besonderheiten des Films Rechnung tragen. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte“ ——————————————————————————————————————————————