Datum: 19.08.2006 Uhrzeit: 22:08:58 Hans-Dieter Müller Hallo, Ich habe da mal eine Frage bezüglich Bilder, die z. B. in 50 Jahre alten Büchern (oder noch älter) zu finden sind und deren Urheber nicht mehr leben bzw. sich nicht feststellen lassen. Verlagsanstalt gibt es angenommen auch nicht mehr und keiner weiß was genaues. Ist das Copyright dann vogelfrei“ und jeder kann die Bilder gescannt benutzen? Oder darf niemand dann diese Bilder verö¶ffentlichen? Dann wären sie dann ja praktisch tot! Hat jemand automatisch das Copyright wenn er ein Negativ oder auch bei uralten Bildern die dazu gehö¶rende Glasplatte besitzt und sonst niemand? Darf man z. B. eine 50 Jahre alte Postkarte einscannen und verö¶ffentlichen? (meine natürlich die Vorderseite :-)) Viele Fragen auf einmal ich weiß. Aber die juristisch bewanderten Kollegen wissen evtl mehr. Vielen Dank schon mal für Eure Antworten. Gruß hdm posted via https://oly-e.de“ —————————————————————————————————————————————— Datum: 20.08.2006 Uhrzeit: 10:13:28 Helmut P. Fleischhauer Hallo Laut ‚Urhergesetzt‘ werden werden schö¶ngeistige Schö¶pfungen wie Literatur, Musik, Kunst etc geschützt. Dieser Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. ….bin KEIN Jurist !! Grüsse Helmut http://www.photomagie.eu — posted via https://oly-e.de —————————————————————————————————————————————— Datum: 20.08.2006 Uhrzeit: 22:10:26 Hans Wein Hans-Dieter Müller wrote: > Hat jemand automatisch das Copyright wenn er ein Negativ oder > auch bei uralten Bildern die dazu gehö¶rende Glasplatte besitzt > und sonst niemand? Vorweg: Der Begriff Copyright“ stammt aus dem angloamerikanischen Rechtssystem. Bei uns gibt es so etwas nicht hier gilt das Urheberrecht. Das deutsche UrhRG unterscheidet zwischen „Lichtbildwerken“ und „Lichtbildern“. Erstere gelten als „echte Kunst“ und werden auch wie solche geschützt: Maximal 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Bei Lichtbildern ist die Schutzdauer wesentlich kürzer: 50 Jahre ab dem Erscheinen des Bildes gerechnet. In wessen Besitz sich die Orignale befinden spielt hierbei keine Rolle. > Darf man z. B. eine 50 Jahre alte Postkarte einscannen und > verö¶ffentlichen? (meine natürlich die Vorderseite :-)) Unter der Voraussetzung dass es sich nicht um Lichtbildwerke handelt (wäre aber unwahrscheinlich) darfst du es. Wobei sich AFAIK die Gelehrten streiten ob die heutige Frist rückwirkend gilt denn damals war sie noch kürzer. HTH Hans“ ——————————————————————————————————————————————
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