In der Weihnachtszeit locken all die aufwendig mit Lichtern verzierten Häuser zu einem Fotowalk ein.
Dabei ist aber ein Umstand zu beachten: Diese Lichter sind nicht auf Dauer angelegt. Wenn wir davon ausgehen, dass die Dekoration der Häuser eine gewisse „Schöpfungshöhe“ hat, so sind diese Dekorationen urheberrechtlich geschützt. Sprich, man darf sie zwar fotografieren, die Fotos aber nicht veröffentlichen. Es ist die gleiche Nummer wie beim Eiffelturm, dessen Beleuchtung ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist. Die Panoramafreiheit gilt also in der Weihnachtszeit nur eingeschränkt. Ähnlich ist es übrigens auch bei Schaufenstern. Auch da gab es Urteile, die einem Schaufensterdekorateur unter Umständen Urheberrechte zubilligen.
Zwar ist nicht jeder Aldi-LED-Rentier-Schlitten im Vorgarten geschützt, aber das wird gewöhnlich nicht vom Fotografen entschieden, sondern vom Gericht, das die Schöpfungshöhe beurteilen muss.
Also, wie immer, im Zweifel fragen, ob man ein Foto veröffentlichen darf. Better safe than Sorry.
Ganz nebenbei: Teilweise sind in der Vorweihnachtszeit die Stuben erleuchtet und die Rollos noch nicht runtergelassen. Das kann dazu verführen, in die erleuchteten Stuben zu fotografieren. Hier ist nicht nur das Veröffentlichen strafbar, sondern unter Umständen auch das Fotografieren. Also vorsichtig sein….